Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Meldedatenübermittlungsverordnung
MeldDÜV NRW§ 12 Behördenauskünfte im Abrufverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/12#abs-1 (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben rufen alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gerichte Meldedaten und Hinweise zu Einzelabfragen bei der Meldebehörde automatisiert über das nach § 11 zugelassene Portal ab. Bei einer Personensuche sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten gemäß § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes zu übermitteln. Bei einer freien Suche sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten gemäß § 34a Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/12#abs-2 (2) Alle öffentlichen Stellen anderer Länder und des Bundes, die der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehen, rufen die in Absatz 1 genannten Daten über das von dem für Inneres zuständigen Ministerium betriebenen Meldeportal Behörden ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/12#abs-3 (3) Alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gerichte rufen die in Absatz 1 genannten Daten bei Meldebehörden anderer Länder oder deren Zentralen Stellen automatisiert über das nach § 11 zugelassene Portal ab.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/12#abs-4 (4) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt zur Sicherstellung des Verfahrens des Datenabrufes über die Zentrale Stelle nach den §§ 34a und 39 des Bundesmeldegesetzes die Eintragungen der erforderlichen technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis.